Sperrlisten: BKA hätte Handlungspflicht

Sonntag, 31. Mai 2009 by Gismo

Lawblog greift eine Idee von Oldman auf und führt noch einmal genauer aus, was es bedeuten würde, wenn das BKA Listen mit Kinderpornografischen Seiten erstellen würde.

Nach Paragraph § 163 der Strafprozessordnung währen sie nämlich handlungspflichtig, da sie ja die Seiten aka die Straftat kennen würden. Sie währen also verpflichtet die Seiten mit aller Macht abschalten zu lassen und die Betreiber strafrechtlich zu verfolgen. Das sieht Zensursulas Gesetzentwurf aber bisher gar nicht vor.

Wie ich finde ein gar nicht mal so uninteressanter Punkt der gerne von den verantwortlichen Politikern mal erklärt werden sollte.

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1 Kommentar zu „Sperrlisten: BKA hätte Handlungspflicht“

  1. [...] Die an der geplanten Stopp-Seite (übrigens freudsche Fehlleistung unserer Regierung) anfallenden Nutzerdaten sollen nun nicht  für die Strafverfolgung verwendet werden. Sperren tut das BKA nach Kenntniss von Seiten die Bilder vom Mißbrauch von Kindern zeigen auch nicht. [...]

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